Hausfriedensbruch | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. September 2021BEK 2021 58MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,betreffendNichtanhandnahme (Hausfriedensbruch)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 13. April 2021, SU 2021 1888);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 21. Dezember 2020 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Strafkläger (vgl. U-act. 3). Er brachte an der polizeilichen Einvernahme gleichentags vor, eine unbekannte Täterschaft habe ohne seine Einwilligung ca. Ende November 2020 seine Liegenschaft C.________ in D.________ betreten und dort eine Fotografie des Stalles aufgenommen. Diese Fotografie habe er indes als Beilage des an ihn adressierten Beschlusses des Gemeinderats D.________ vom ________ erhalten, mittels welchem der Gemeinderat einen sofortigen Baustopp verfügt habe. Deshalb könnten Mitarbeiter der Baubehörde beanzeigt sein (vgl. U-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. April 2021 die Nichtanhandnahme und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (vgl. angefochtene Verfügung).Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. April 2021 an das Kantonsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen (KG-act. 1).Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 5).2.Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Liegenschaft sei mit Ausnahme der Privatdurchgangsstrasse der Grenze entlang umfriedet. Die Strasse sei mit einer Verbotstafel versehen und das fotografierte Gebäude stehe nicht direkt an dieser. Auch Mitarbeiter einer Baubehörde könnten einen Hausfriedensbruch begehen und zu einem Augenschein durch diese müsse der Eigentümer jeweils eingeladen werden (KG-act. 1).a)Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in erster Linie mit einem Rechtfertigungsgrund nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch)